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OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss OWi 388/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
StPO § 267
Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Darstellung; Anforderungen; - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflicht des Tatrichters zur Wiedergabe der Ausführungen eines Sachverständigen im eingeholten Gutachten und der darauf basierenden Schlussfolgerungen im Urteil; Einordnung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens als eine standardisierte Untersuchungsmethode; ...
- Judicialis
StPO § 267
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der …
Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss OWi 388/07
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Verknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, NJW 2000, 1351; NJW 1993, 3081).Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses kann allerdings ausreichen, wenn der Sachverständige bei der Begutachtung ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren angewendet hat und von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben worden sind (vgl. BGH NJW 1993, 3081).
- BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99
Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten
Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss OWi 388/07
Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten handelt es sich aber nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (vgl. BGH NJW 2000, 1350), so dass sich dessen Darstellung im Urteil nicht im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 26.04.2005 - 3 Ss OWi 181/05 -).Darüber hinaus hätte es auch Angaben dazu bedurft, auf welchem biostatischen Vergleichsmaterial das Begutachtungsergebnis des Sachverständigen beruht (vgl. BGH, NJW 2000, 1350).
- OLG Hamm, 26.04.2005 - 3 Ss OWi 181/05
Sachverständigengutachten, Darstellung im Urteil; Anknüpfungstatsachen, …
Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss OWi 388/07
Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten handelt es sich aber nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (vgl. BGH NJW 2000, 1350), so dass sich dessen Darstellung im Urteil nicht im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 26.04.2005 - 3 Ss OWi 181/05 -).
- OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02
Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren; Morphologisches …
Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss OWi 388/07
Die Urteilsgründe müssen außerdem darüber Aufschluss geben, wie der Sachverständige den Aussagewert der in Betracht kommenden morphologischen Übereinstimmungen im Hinblick auf die Häufigkeit oder Seltenheit des jeweils betroffenen Merkmals beurteilt hat (vgl. BGH NStZ 1991, 596; OLG Celle, NZV 2002, 472; Thüringer OLG, VRS 110, 115). - BGH, 20.03.1991 - 2 StR 610/90
Sachverständigengutachten - Identitätsgutachten - Morphologisches …
Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss OWi 388/07
Die Urteilsgründe müssen außerdem darüber Aufschluss geben, wie der Sachverständige den Aussagewert der in Betracht kommenden morphologischen Übereinstimmungen im Hinblick auf die Häufigkeit oder Seltenheit des jeweils betroffenen Merkmals beurteilt hat (vgl. BGH NStZ 1991, 596; OLG Celle, NZV 2002, 472; Thüringer OLG, VRS 110, 115). - OLG Jena, 14.11.2005 - 1 Ss 217/05
Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss OWi 388/07
Die Urteilsgründe müssen außerdem darüber Aufschluss geben, wie der Sachverständige den Aussagewert der in Betracht kommenden morphologischen Übereinstimmungen im Hinblick auf die Häufigkeit oder Seltenheit des jeweils betroffenen Merkmals beurteilt hat (vgl. BGH NStZ 1991, 596; OLG Celle, NZV 2002, 472; Thüringer OLG, VRS 110, 115).